Muster: Gesellschafterbeschluss über Jahresabschluss und Gewinnverwendung

Einmal im Jahr beschließen die Gesellschafter einer GmbH über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG), spätestens acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres, bei kleinen Gesellschaften nach elf Monaten (§ 42a Abs. 2 GmbHG).

Was der Beschluss regelt

Mit der Feststellung wird der aufgestellte Jahresabschluss verbindlich. Über das Ergebnis entscheiden die Gesellschafter: ausschütten, in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Ausgeschüttet wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile (§ 29 Abs. 3 GmbHG).

Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG).

Muster

Beschlüsse der Gesellschafter der [Firma] vom [Datum]

1. Der Jahresabschluss zum [31. Dezember 2025] wird in der vorgelegten Fassung festgestellt. Er weist einen Jahresüberschuss von [Betrag] € aus.

2. Vom Jahresüberschuss werden [Betrag] € an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile ausgeschüttet. Der verbleibende Betrag von [Betrag] € wird [in die Gewinnrücklagen eingestellt / auf neue Rechnung vorgetragen].

Abstimmung: [einstimmig / mit … Stimmen bei … Gegenstimmen]

[Ort, Datum, Unterschriften der Gesellschafter]

Das Muster ist ein Ausgangspunkt. Prüfe die Regeln deines Gesellschaftsvertrags, etwa zu Mehrheiten und Form, und lass dich im Zweifel beraten.

Das Protokoll im Unternehmenswegweiser

Im Unternehmenswegweiser erstellst du das Protokoll aus Beschlussvorlagen; Gesellschafter, Anteile und Stammkapital sind bereits eingesetzt. Ist die Versammlung vorbei, schreibst du das Protokoll fest und druckst es mit den Unterschriftszeilen der Gesellschafter aus. Mehr zu Gesellschafterversammlungen

Häufige Fragen

Muss für den Beschluss eine Versammlung stattfinden?

Nein. Ohne Versammlung geht es im Umlaufverfahren, wenn alle Gesellschafter in Textform mit dem Beschluss oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden sind (§ 48 Abs. 2 GmbHG).

Welche Mehrheit braucht der Beschluss über den Jahresabschluss?

Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 1 und 2 GmbHG).

Stand: Oktober 2026. Die Angaben ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

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