Unternehmensgrößen

100  €
Bilanzsumme
100  €
Umsatzerlöse
100
Arbeitnehmeranzahl

Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Damit die im Folgenden dargestellten Rechte und Pflichten Anwendung finden, muss die Unternehmung zwei Jahre hintereinander in der entsprechenden Größenklasse sein. Wenn die Unternehmung aus einer kleineren Größenklasse kommt, sind erst im zweiten Jahr nach überschreiten zur nächst höheren Größenklasse, die Rechte und Pflichten der höheren Größenklasse anzuwenden. Das gleiche gilt umgekehrt beim herabsteigen aus einer Größenklasse.

Im Gründungsjahr gelten die Werte des Eröffnungsjahres als maßgeblich für die Zuordnung (§267 Abs. 4 HGB)

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Bilanzaufstellung

nur mit Buchstaben aus §266 II HGB

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

GuV in verkürzter Form gem. §275 V HGB

Berichtspflichten

Es muss kein Anhang erstellt werden. Erläuterungen zu einzelnen Posten gem. §268 HGB sind in vereinfachter Form darzustellen.

Keine Anwendung von:

  • § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang - Forderungen, die in der Position “sonstige Vermögensgegenstände” enthalten sind und rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen nicht gesondert erläutert werden.
  • § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang - Verbindlichkeiten, die unter dem Posten "Verbindlichkeiten" ausgewiesen sind und rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen nicht gesondert erläutert werden.
  • § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3 - Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für einen ausstehenden Erfüllungsbetrag muss nicht ermittelt und ausgewiesen werden.
  • § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern - Latente Steuern müssen nicht ermittelt werden.
Veröffentlichungspflichten

Der Jahresabschluss muss in gekürzter Form (s. Bilanzaufstellung) beim Unternehmensregister hinterlegt werden.

Prüfungspflichten

keine

Bilanzaufstellung

nur mit Buchstaben und römischen Ziffern aus §266 II HGB

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

GuV verkürzte Darstellung im Bezug auf das Rohergebnis gem. §276 HGB

Berichtspflichten

Es ist ein Anhang zu erstellen. Bei den Erläuterungen zu einzelnen Posten gem. §268 HGB sind folgende Erleichterungen vorhanden:

  • § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang - Forderungen, die in der Position “sonstige Vermögensgegenstände enthalten sind und rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen nicht gesondert erläutert werden.
  • § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang - Verbindlichkeiten, die unter dem Posten "Verbindlichkeiten" ausgewiesen sind und rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen nicht gesondert erläutert werden.
  • § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3 - Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für einen ausstehenden Erfüllungsbetrag muss nicht ermittelt und ausgewiesen werden.
  • § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern - Latente Steuern müssen nicht ermittelt werden.
Veröffentlichungspflichten

Der Jahresabschluss muss in gekürzter Form (s. Bilanzaufstellung) beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Prüfungspflichten

keine

Bilanzaufstellung

mit allen Bestandteilen des §266 II HGB

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

GuV in verkürzter Form gem. §275 V HGB

Berichtspflichten

Anhang samt aller Erläuterungen des §268 HGB ist zu erstellen. Aufstellung eines Lageberichts

Veröffentlichungspflichten

Der Jahresabschluss muss mit allen Bestandteilen beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Prüfungspflichten

Pflichtprüfung: Die Gesellschaft muss ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

Bilanzaufstellung

mit allen Bestandteilen des §266 II HGB

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

GuV in verkürzter Form gem. §275 V HGB

Berichtspflichten

Anhang samt aller Erläuterungen des § 268 HGB ist zu erstellen. Aufstellung eines Lageberichts

Veröffentlichungspflichten

Der Jahresabschluss muss mit allen Bestandteilen beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Prüfungspflichten

Pflichtprüfung: Die Gesellschaft muss ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

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